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Urlaub | Selbstbeurlaubung

Der Urlaubsanspruch wird auch nicht dadurch erfüllt, dass sich der Arbeitnehmer selbst beurlaubt, er also einfach von der Arbeit fernbleibt oder seinen angetretenen Urlaub einfach verlängert. Im Gegenteil sind Arbeitnehmer deutlich davor zu warnen, diesen Weg zu gehen, weil die Selbstbeurlaubung einen Kündigungsgrund begründen kann.

Urlaub | Gewährung und Widerruf

Ist der Urlaub erst einmal in der betrieblich vorgesehenen Weise erteilt, also genehmigt worden, kann der Urlaub mangels einer entsprechenden gesetzlichen Norm nicht einseitig widerrufen werden. Demnach kann der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Verzicht auf den Urlaub verlangen. Indes ist auch der Arbeitnehmer an seine Wahl gebunden. Vielmehr bedarf es einer Einigung der Parteien.

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