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Besonderer Kündigungsschutz | Nachholung der Mitteilung

Die Arbeitnehmerin ist nicht schutzlos gestellt, wenn sie nicht weiß (oder beweisen kann), ob der Arbeitgeber positive Kenntnis von ihrer Situation hat. Sie kann dann zur Vermeidung dieses Nachteils den Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung über Schwangerschaft, Fehlgeburt nach der 12. Woche bzw. Entbindung informieren und damit die Unwirksamkeit der Kündigung herbeiführen. Dabei reicht die bloße Information, die nicht an eine Form gebunden ist. Einen Nachweis der Richtigkeit der Information schuldet sie nicht. Sie muss die Erklärung auch nicht selbst abgeben.

Zu beachten ist aber, dass bei einer solchen Nachholung der Mitteilung die Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auch tatsächlich bestanden haben muss. Tritt sie erst nach Zugang der Kündigung ein, hilft die Nachholung nicht.

Besonderer Kündigungsschutz | Heilung der Fristversäumnis

Unabhängig davon kann die Arbeitnehmerin sich selbst dann noch auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, wenn die zweiwöchige Frist nach Zugang der Kündigung abgelaufen ist. Die Fristüberschreitung ist nämlich unbeachtlich, wenn sie sie nicht vertreten muss und die Mitteilung unverzüglich nachholt. So liegt der Fall, wenn die Arbeitnehmerin in Unkenntnis von der Schwangerschaft zunächst nicht auf die Kündigung reagiert hat. Dann kann eine Kündigung sogar noch Monate später für unwirksam erklärt werden.

Dieser Ausnahmefall greift aber nur, wenn keine zwingenden Anhaltspunkte vorlagen, die die Kenntnis geradezu aufdrängen mussten.

Das Verschulden fehlt schließlich auch, wenn der Brief an den Arbeitgeber auf dem Postweg verloren geht oder die Kündigung während eines Urlaubs zugeht.

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