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Diebstahl am Arbeitsplatz: Führt er zur Kündigung?

Deckt der Arbeitgeber einen Diebstahl am Arbeitsplatz auf, befürchtet der betroffene Arbeitnehmer unweigerlich die Kündigung.

Zu Recht, denn bei einem Diebstahl verletzt der Arbeitnehmer schließlich massiv seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Er handelt gegen das Interesse des Arbeitgebers und begeht letztlich eine Straftat.

Dies gilt aber nicht nur beim Diebstahl gegenüber dem Arbeitgeber, sondern bei sämtlichen Fällen eines Diebstahls, die einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufweisen. Das bedeutet: Auch wer einen Diebstahl zum Nachteil eines Kollegen begeht, verletzt seine Pflichten am Arbeitsplatz.

Anders ist die Situation jedoch zu beurteilen, wenn bei der Straftat keinerlei Bezug zur Arbeitsstelle besteht.

Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitet als Angestellter im Malerbetrieb. In der Freizeit begeht er einen Diebstahl an einer Tankstelle. Der Malerbetrieb möchte nicht, dass ein Dieb in seinem Betrieb arbeitet und kündigt dem Arbeitnehmer. Die Kündigung ist nicht wirksam. Es besteht keinerlei Bezug zur Arbeit des Arbeitnehmers.

Kann wegen Diebstahls fristlos gekündigt werden?

Im Regelfall kündigt der Arbeitgeber mit einer Frist. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Frist nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht.

Die Unzumutbarkeit muss in jedem einzelnen Fall nachgewiesen werden. Beim Diebstahl am Arbeitsplatz fällt dem Arbeitgeber dies allerdings meist leichter als in anderen Fällen.

Die Verdachtskündigung wegen Diebstahls

Nicht immer gelingt es dem Arbeitgeber, einen Diebstahl tatsächlich und zweifelsfrei nachzuweisen. Dennoch bleibt eine Kündigung denkbar, weil der Arbeitgeber unter Umständen allein aufgrund des Verdachts einer Straftat (Verdachtskündigung) kündigen kann. Es müssen aber zusätzliche, hohe Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Verdachtskündigung wirksam ist:

- Die im Raum stehende Pflichtverletzung muss besonders schwer wiegen. Eine Verdachtskündigung wegen eines Bagatelldiebstahls etwa ist meist angreifbar.
- Der Verdacht muss durch objektive Tatsachen begründet sein.
- Der Arbeitgeber muss alles ihm Zumutbare zur Sachverhaltsaufklärung getan, insbesondere eine Stellungnahme des Arbeitnehmers ermöglicht haben.
- Im Rahmen einer Abwägung muss dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar sein. Zu berücksichtigende Aspekte sind hierbei die Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, bisheriges Verhalten etc.

Beispiel: Der Arbeitnehmer ist als Lagerarbeiter beschäftigt. Durch den Geschäftsführer wird ein Fehlbestand im Lager aufgedeckt. Es gibt Aussagen der anderen Mitarbeiter, die den Arbeitnehmer belasten. Dennoch lässt sich der Sachverhalt nicht abschließend aufklären. Kann dem Arbeitnehmer dennoch gekündigt werden?

Zwar ist eine Kündigung möglich. Hierfür müssen allerdings die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung erfüllt sein. Der Arbeitgeber muss z.B. dem Arbeitnehmer den Vorwurf darlegen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Wie kann die Kündigung wegen Diebstahls vermieden werden?

Wie erläutert, ist der Diebstahl am Arbeitsplatz ein klassischer Kündigungsgrund. Dennoch sind die Chancen für Arbeitnehmer in der Praxis nicht aussichtslos. Die Kündigung kann an zahlreichen Hürden scheitern.

Kein Beweis für Diebstahl am Arbeitsplatz?

Der Arbeitgeber muss den Diebstahl beweisen. Dafür benötigt er in aller Regel Zeugen oder Videoaufnahmen. Selbst dann führt allein das Einstecken eines Gegenstandes noch nicht dazu, dass zwangsweise von einer Diebstahlsabsicht auszugehen ist. In Betracht kommt dann allerdings noch die Möglichkeit einer Verdachtskündigung (s.o.). Eine Kündigung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz ganz ohne Beweise hat allerdings keine Erfolgsaussichten.

Bagatelldiebstahl und andere mildernde Umstände

Ist ein Diebstahl bewiesen, berechtigt er nicht immer gleich zur Kündigung. Jeder Fall ist anders. Je mehr der folgenden Aspekte zutreffen, desto bessere Chancen bestehen, die Kündigung aus der Welt zu schaffen:

- Der gestohlene Gegenstand hat nur einen sehr geringen Wert.
- Der Arbeitnehmer ist bereits lange Zeit im Betrieb tätig.
- Der Arbeitnehmer zeigt Reue und gesteht den Diebstahl von sich aus.
- Es ist kein erneuter Diebstahl am Arbeitsplatz zu erwarten.
- Der Arbeitnehmer konnte annehmen, dass er den Gegenstand privat nutzen durfte.
- Der Arbeitnehmer hat in einer gravierenden persönlichen Notsituation gehandelt.

Dann ist aber mit einer Abmahnung zu rechnen. So war es z. B. beim „Emmely-Fall“, bei es um einen Bagatelldiebstahl ging. Hier hielt das Bundesarbeitsgericht eine Abmahnung (statt einer Kündigung) für die zutreffende Reaktion hielt.

Eine Kassiererin hatte zwei liegengelassene Pfandbons im Wert von 1,30 € selbst eingelöst. Sie wurde daraufhin fristlos entlassen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber sie zunächst hätte abmahnen müssen. Schließlich sei der Schaden äußerst gering und die Betroffene schon jahrelang ohne Beanstandung beschäftigt gewesen.

Gut zu wissen ist auch, dass sich eine Abmahnung und eine Kündigung aufgrund desselben Diebstahls ausschließen. Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber macht daher dem Arbeitnehmer deutlich, dass die Lage zwar ernst ist, er aber wegen derselben Tat nicht mehr gekündigt wird – sofern den Arbeitgeber nicht neue belastende Informationen erreichen.

Arbeitgeber wartet zu lange

Gerade die fristlose Kündigung hält Stolpersteine bereit. Hier muss der Arbeitgeber innerhalb der ersten zwei Wochen nach Kenntnis des Vorfalls kündigen.

Bestehen jedoch Unsicherheiten in Bezug auf den Sachverhalt, kann der Arbeitgeber diesen zunächst weiter erforschen. Der Fristbeginn verschiebt sich dann auf den Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber ausreichende Kenntnis erlangt hat.

Oftmals entstehen hierbei allerdings Zweifel im Hinblick auf die Fristwahrung, die vor Gericht geltend gemacht werden können.

Anhörung des Betriebsrats

Auch in scheinbar glasklaren Fällen ist der Betriebsrat anzuhören, sofern einer besteht. Lässt der Arbeitgeber dies aus oder informiert er ihn unvollständig oder falsch, ist die Kündigung unwirksam.

Droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I?

Wer wegen eines Diebstahls entlassen wird, hat seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Deshalb ist mit Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld I zu rechnen. In der Regel kann in den ersten 12 Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses keine Zahlung beansprucht werden. Diese Zeit wird auf die Bezugsdauer voll angerechnet. Sie ist also um die Anfangszeit ohne ALG I gekürzt.

Erhalte ich eine Abfindung?

Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, lohnt sich meist der Gang zu Gericht. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden! Andernfalls wird die Kündigung unanfechtbar.

In der Verhandlung kann dann im besten Fall der Arbeitsplatz erhalten werden. Denn gelegentlich lässt sich der Arbeitgeber zähneknirschend darauf ein, die Kündigung zurückzunehmen und bloß eine Abmahnung auszusprechen. Häufig gelingt es aber auch, eine Abfindung für den Arbeitnehmer auszuhandeln oder eine fristlose Kündigung in eine Kündigung mit normaler Kündigungsfrist umzuwandeln. Dann entfällt in der Regel auch die Sperre beim Arbeitslosengeld.

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