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Nach einem Unfall hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regelmäßig folgende Positionen zu erstatten:

Reparaturkosten

werden vom Sachverständigen im Gutachten oder der Werkstatt im Kostenvoranschlag festgelegt. Sie werden bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis von den Haftpflichtversicherern gekürzt, wenn darin Verbringungskosten (z. B. in eine Lackiererei) oder aber sog. UPE-Aufschläge (Zuschläge der markengebundenen Werkstätten für unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller) enthalten sind, die bei fiktiver Abrechnung nicht angefallen sind bzw. nachgewiesen werden (können).

Der Streit über die Höhe der Stundenverrechnungssätze wurde vom Bundesgerichtshof derart gelöst, dass der Geschädigte grundsätzlich die Werte einer Vertragswerkstatt des Herstellers verlangen kann. Weist bei fiktiver Abrechnung solcher Kosten die Versicherung nach, dass dem Geschädigten eine freie Fachwerkstatt mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist, sind deren niedrigeren Werte maßgeblich, wenn die Reparatur dort den gleichen Qualitätstandard aufweist. Der Geschädigte kann dem entgegenhalten, dass sein Fahrzeug noch nicht älter als 3 Jahre ist oder stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet wurde. Dann erhält er die höheren Kosten.

Wertminderung

fällt an, wenn bei einem Pkw nicht unwesentliche Schäden insbesondere an tragenden oder sicherheitsrelevanten Teilen entstanden sind, weil über Bagatellen hinausgehende Schäden bei einer Veräußerung angegeben werden müssen und dann zu einer Kaufpreisreduzierung führen.

Wiederbeschaffungswert

ist der vom Sachverständigen nach Recherche auf dem regionalen Markt ermittelte Wert, den der beschädigte Pkw vor dem Unfall hatte.

Restwert

ist der vom Sachverständigen nach Recherche auf dem regionalen Markt ermittelte Wert, den der beschädigte Pkw nach dem Unfall in beschädigtem Zustand noch aufweist. Häufig unterbreiten Haftpflichtversicherer unmittelbar nach dem Unfall ein höheres Ankaufangebot eines sog. Restwerthändlers. Dies kann unter Umständen der Abrechnung zugrunde gelegt werden mit der Folge, dass sich der Schadenersatzbetrag für die Versicherung – ggf. zu Lasten des Geschädigten – reduziert.

Kosten der An- und Abmeldung

fallen bei der Wiederbeschaffung durch Veräußerung des verunfallten und Erwerb eines neuen (auch gebrauchten) Pkw an.

Abschleppkosten

können nicht geltend gemacht werden, wenn der beschädigte Pkw noch fahrbereit und verkehrssicher war.

Standgebühren

können nach dem Abschleppen beim Abschleppunternehmen anfallen, wenn der beschädigte Pkw dort eine Parkfläche belegt. Solche Kosten sind grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderung zu vermeiden.

Nutzungsausfallentschädigung

kann verlangt werden, wenn für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet wird, aber generell Wille und Möglichkeit zur Nutzung des Pkw bestanden haben. Die Dauer und die Höhe bestimmt der Sachverständige.

Mietwagenkosten

fallen an, wenn anstelle des Verzichts auf einen Pkw ein Leihwagen angemietet wird. Diese Variante sollten Sie nur wählen, wenn Sie mit dem Mietwagen mindestens 20 km pro Tag fahren, weil Sie anderenfalls Probleme bei der Durchsetzung der angefallen Kosten bekommen können. Außerdem dürfen Sie nur zu marktüblichen Preisen und nicht zu – in der Regel überhöhten – Unfallersatztarifen anmieten. Erkundigen Sie sich also bei mehreren Autovermietern nach den Tarifen.

Kostenpauschale

wird regelmäßig ohne Nachweis in Höhe von 25,- € übernommen für unfallbedingte Fahrten, Telefonate oder Porto.

Gutachterkosten

sind grundsätzlich zu erstatten, sofern der Sachverständige nicht in einem Bagatellfall beauftragt wurde.

Mehrwertsteuer

wird stets nur dann ersetzt, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Dies muss durch eine Rechnung, Quittung oder ähnliches nachgewiesen werden. Wer allerdings zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, kann die Mehrwertsteuer nicht ersetzt verlangen. Denn dann stellt sie keinen Schaden dar.

Neuwagenersatz

kann vom Geschädigten verlangt werden, wenn bei einem neuwertigen Kfz, das höchstens 4 Wochen alt ist und eine maximale Laufleistung von 1.000 km aufweist, eine erhebliche Beschädigung tragender oder sicherheitsrelevanter Teile eingetreten ist. Der Geschädigte muss aber auch tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug erwerben.

Rechtsanwaltsgebühren

sind kausale Schadenfolge und daher von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Die Dienstleistung eines unabhängigen Rechtsanwalts, der sich allein auf die Vertretung und Durchsetzung Ihrer Interessen konzentriert, kostet Sie also beim unverschuldeten Unfall nichts.