Vorsicht beim Schadenmanagement
Es gibt wohl kein anderes rechtlich relevantes Marktsegment, in dem so häufig in die freie Wahl des Rechtsanwalts eingegriffen wird wie in der Unfallabwicklung.
Werkstätten sehen sich als Dienstleister, wenn sie Unfallopfer an ihre Hausanwälte „weiterreichen“ und zu diesem Zweck vorgehaltene Vollmachten zur Unterzeichnung vorlegen.
Haftpflichtversicherungen versuchen dagegen mit einem sog. aktiven Schadenmanagement, Unfallopfer - quasi als "Wiedergutmachung" - gänzlich von der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts abzuhalten, um der „Versichertengemeinschaft“ mindestens die Übernahme anfallender Rechtsanwaltsgebühren zu ersparen. Dass aber die Abwicklung eines Unfallschadens durch denjenigen, der die Zeche zu zahlen hat, nicht objektiv und vollständig erfolgt bzw. erfolgen kann, sollte jedem Unfallopfer klar sein. Wer zahlt schon gerne ohne Not auf eine Schadenposition, von deren Berechtigung der Geschädigte nichts weiß?
Im Hinblick darauf möchte ich Sie in Ihrer freien Rechtsanwaltswahl bestärken und Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte beim Verkehrsunfall geben, wenn den Unfallgegner die Schuld am Eintritt eines Schadens trifft. Von einer Darstellung der Ausgangsfrage, wer rechtlich den Unfall ganz oder überwiegend verursacht hat, sehe ich hingegen ab, weil es den Rahmen sprengen würde. Dies muss in einer Besprechung unter Klärung der Unfallsituation bei Berücksichtigung der Regeln der Straßenverkehrsordnung erfolgen.
Ausgangssituation
Als Unfallgeschädigter haben Sie einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands. Dieser Zustand kann sowohl durch Reparatur als auch durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs erreicht werden. Um den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer nur insoweit in Anspruch zu nehmen, wie es zur Wiederherstellung erforderlich ist, sind Sie an die wirtschaftlich günstigste Variante gebunden (sog. Schadenminderungspflicht).
Zur Ermittlung der günstigsten Variante werden der Reparaturaufwand einerseits und der Wiederbeschaffungsaufwand andererseits gegenübergestellt. Der Reparaturaufwand errechnet sich dabei aus den Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen Minderwerts, während sich der Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaigen Restwerts ergibt.
Liegen die Werte vor, so nutzt sie die Rechtsprechung zur Einordnung in vier Fallgruppen, die unterschiedliche Abrechnungsmethoden vorsehen. Dabei richtet sich die Eingruppierung ausschließlich nach den Bruttowerten.
Wie stelle ich die Werte fest?
Um die Grundsätze der Schadenabrechnung anwenden zu können, müssen die einzelnen Schadenpositionen festgestellt werden. Dazu ist eine objektive Stellungnahme zum Umfang und zur Höhe des Schadens erforderlich, die in erster Linie durch das Gutachten eines Sachverständigen erfolgt.
Sie müssen sich nicht mit der Begutachtung durch einen von der Versicherung des Unfallgegners beauftragten Sachverständigen begnügen. Im Gegenteil sind Sie berechtigt, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung heranzuziehen. Die Sachverständigenkosten sind als unmittelbare Folge des Unfalls von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erstatten.
Da der Geschädigte aber der Pflicht zur Schadenminderung unterliegt, kann er nicht bei jedem noch so geringen Schaden einen Sachverständigen beauftragen. Vielmehr hat die Rechtsprechung als Wertgrenze für einen Bagatellschaden einen Betrag von ca. 750,- € Schaden festgelegt, unterhalb dessen die Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten nicht übernehmen muss.
In solchen Fällen kann die Schadenermittlung durch einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt Ihres Vertrauens erfolgen. Wird er gegenüber der Haftpflichtversicherung verwendet, ist er aber für die Abrechnung verbindlich. Eine deutliche Kostensteigerung ist dann nicht von der Erstattungspflicht erfasst.
Beispiel: Der Kostenvoranschlag weist Reparaturkosten von 1.800,- € aus. Die Versicherung erteilt die Freigabe und der Pkw wird repariert. Anschließend erstellt die Werkstatt eine Rechnung über 2.800,- €. Hier wird die Versicherung nur die kalkulierten Kosten übernehmen, weil der Kostenvoranschlag ihr gegenüber verbindlich ist.
Einige Sachverständige bieten auch die kostengünstige Erstellung sog. Kurzgutachten an. Dann kann ggf. auch ein Nachtragsgutachten erstellt werden, so dass verbindliche Grundlagen geschaffen werden.
In beiden Varianten sollten Sie zusätzlich aussagefähige Fotos fertigen und – im Falle einer Reparatur – auch vorläufig die ausgetauschten beschädigten Teile aufbewahren.