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Arbeitsrecht verständlich


Um Ihnen das Verständnis der nachfolgenden Darstellungen zum Arbeitsrecht zu vereinfachen, finden Sie hier zusammengefasst die wichtigsten Begriffe im Arbeitsrecht und deren Bedeutung:

Arbeitsverhältnis


Unter einem Arbeitsverhältnis versteht man das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber insgesamt, aufgrund dessen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Leistung von Arbeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis beruht auf dem » Arbeitsvertrag. Es wird durch Gesetze, » Tarifverträge, » Betriebsvereinbarungen, das » Direktionsrecht, den » Gleichbehandlungsgrundsatz und die » betriebliche Übung näher ausgestaltet.

Arbeitgeber


Wenngleich zahllose Gesetze den Begriff „Arbeitgeber“ verwenden, gibt es keine arbeitsrechtliche Definition. Im Sozialversicherungsrecht ist es jene Person, die einen Anderen in einem » Arbeitsverhältnis beschäftigt. Im Arbeitsrecht orientiert man sich daran, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung einfordern kann und im Gegenzug zur Zahlung des Arbeitslohns verpflichtet ist.

Arbeitnehmer


Auch der Begriff des Arbeitnehmers ist gesetzlich nicht bestimmt. Daher hat die Rechtsprechung eine Vielzahl von Kriterien entwickelt, um einen Arbeitnehmer – z. B. zur Abgrenzung von einem freien Mitarbeiter – lokalisieren zu können. Zusammengefasst handelt es sich um eine Person, die aufgrund privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist.

Arbeitsvertrag


Der Arbeitsvertrag steht quasi im Zentrum des » Arbeitsverhältnisses. Durch ihn verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers.

Tarifvertrag


Maßgeblich beeinflusst wird das » Arbeitsverhältnis regelmäßig von Tarifverträgen. Sie werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bzw. beim Firmentarifvertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart. Sie sind zwar keine Gesetze, wirken jedoch ähnlich wie diese auf die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein.

Betriebsvereinbarung


Ebenfalls kollektivrechtlicher Natur ist die Betriebsvereinbarung, die von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam beschlossen wird. Solche Vereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend für das einzelne » Arbeitsverhältnis. Soweit sie dem Arbeitnehmer Rechte einräumen, kann er nur mit Zustimmung des Betriebsrates auf diese Rechte verzichten.

Direktionsrecht


Das Direktionsrecht (Weisungsrecht) steht im » Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber zu, der damit den Inhalt des im Vertrag nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsverhältnisses ausgestaltet. Es ist in der Gewerbeordnung gesetzlich niedergelegt. Danach kann der Arbeitgeber Zeit, Ort und Art der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistung bestimmen. Dabei ist er an die Gesetze und die Grenzen der Billigkeit gebunden, was zur Folge hat, dass die Weisung nicht nur rechtmäßig, sondern auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen erteilt sein muss.

Gleichbehandlungsgrundsatz


Der Gleichbehandlungsgrundsatz fußt auf der Annahme, dass gleiche Arbeit auch mit gleichen Arbeitsbedingungen und insbesondere Vergütungen einhergehen muss. Der Arbeitgeber darf also nur dann Unterscheidungen für Einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern vornehmen, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt.

Er ist als allgemeine, ungeschriebene Rechtsregel unabhängig und selbstständig neben solchen Rechtsvorschriften zu erwähnen, die für spezielle Fälle (z.B. Art. 3 GG, § 4 Abs. 1 TzBfG, §§ 2, 7 AGG) Gleichbehandlungsgebote aussprechen.

Betriebliche Übung


Seit langem als arbeitsrechtlicher Gestaltungsfaktor anerkannt ist die betriebliche Übung. Sie wird dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes, den Arbeitnehmer begünstigendes Verhalten regelmäßig wiederholt und er damit beim Arbeitnehmer das Vertrauen erweckt, ihm solle die Begünstigung auch in der Zukunft zufließen. Allgemein wird von der Begründung einer betrieblichen Übung gesprochen, wenn die Begünstigung mindestens dreimalig ohne Vorbehalt gewährt wurde.

Die Rechtsfolge, dass der Arbeitnehmer einen „vertraglichen“ Anspruch auf die Vergünstigung geltend machen kann, kann der Arbeitgeber dadurch verhindern, dass er beispielsweise eine Zuwendung „nach Gutdünken“ so unregelmäßig gestaltet, dass in ihr keine klare Linie zu erkennen ist. Denn dann behält er sich vor, in jedem Jahr neu über die Zuwendung zu entscheiden.