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Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages


Ein » befristeter Arbeitsvertrag begründet ein Arbeitsverhältnis für eine ganz bestimmte Dauer. Wenn ein solcher Vertrag keine weiteren Regelungen zur Kündigungsmöglichkeit enthält, endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Befristung.

Es ist aber möglich, im Arbeitsvertrag die zusätzliche Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung während der Befristungsdauer zu vereinbaren. In einem solchen Fall gelten dann genau die gleichen Voraussetzungen für die Kündigung wie sie auch bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gelten würden. Der Arbeitgeber muss also insbesondere die » Kündigungsfristen oder einen besonderen Kündigungsschutz (Mutterschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsratstätigkeit) beachten.

Hat das befristete Arbeitsverhältnis schon länger als 6 Monate bestanden und sind auch die übrigen Voraussetzungen zur » Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt, ist die Kündigung nur nach dem Kündigungsschutzgesetz möglich.

Eine Besonderheit gilt, wenn die Befristung unwirksam vereinbart worden ist. In diesem Fall gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Arbeitgeber ist dann mit einer vorzeitigen Kündigung ausgeschlossen. Er kann also frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen, wenn nicht eine abweichende Abrede im Arbeitsvertrag getroffen wurde.

Der Kündigungsausschluß gilt wiederum nicht, wenn die Unwirksamkeit allein darauf beruht, dass die Schriftform der Befristung missachtet wurde. Dann kann der Arbeitgeber also trotzdem vorzeitig kündigen unter Beachtung des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes.

Der Arbeitnehmer hingegen kann sich bei einer unwirksamen Befristung stets wie jeder andere Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis lösen.