Beendigung durch Kündigung
Der Arbeitsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Wenn nicht ausnahmsweise eine Befristung vereinbart wurde, werden die Parteien durch den Vertrag auf unbestimmte Dauer aneinander gebunden. Es stellt sich also die Frage, wie eine solche Verbindung getrennt werden kann, welche formellen Anforderungen dabei einzuhalten sind und welche Konsequenzen - gerade in finanzieller Hinsicht - eine rechtswidrige Beendigung hat.
Die Loslösung vom Arbeitsvertrag erfolgt in der Regel durch Kündigung. Im Gegensatz zum Vertragsabschluß, bei dem beide Parteien etwas erklären, ist die Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft. Nur eine der Parteien möchte den Arbeitsvertrag beenden und spricht deshalb die Kündigung aus. Sie hat diverse » Anforderungen zu beachten, die für Arbeitnehmer abgeschächt sind.
Neben den nachfolgenden allgemeinen - formellen - Voraussetzungen für Kündigungen kommt es insbesondere darauf an, ob das » Kündigungsschutzgesetz anzuwenden ist. Denn wenn es Anwendung findet, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund haben. In Betracht kommen dabei nur personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe.
Kündigung im Kleinbetrieb
Greift das Kündigungsschutzgesetz hingegen nicht ein, gilt das Arbeitnehmerschutzrecht des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Solche Arbeitnehmer können sich dann allenfalls auf besonderen Kündigungsschutz (Schwangerschaft, Mutterschaft, Schwerbehinderung, Betriebsratstätigkeit) berufen. Gelingt auch dies nicht, sind sie grundsätzlich frei kündbar.
Kommt in der Kündigung ein besonderes rechtsmissbräuchliches Verhalten zum Ausdruck oder bestehen besondere Schutzvorschriften in Tarifverträgen, können sich auch Arbeitnehmer im » Kleinbetrieb darauf stützen. Das wäre z. B. möglich, wenn der Arbeitgeber sich mit der Kündigung in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt und somit ein gewachsenes Vertrauen des Arbeitnehmers missachtet. Auch eine gegen die guten Sitten verstoßende Kündigung kann unwirksam sein, wie bei Rachsucht oder Vergeltung. Häufig geht damit auch ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB) einher.
