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Der Begriff "Vertragsrecht" erfaßt neben den allgemeinen Vorschriften über das Zustandekommen eines Vertrages und die dabei zu beachtenden Tücken (z. B. Formvorschriften oder Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) insbesondere die Regeln über die Erfüllung bzw. die Loslösung vom Vertrag mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen. Hierunter fallen aber auch die besonderen Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wie etwa der Kaufvertrag, der Mietvertrag, der Dienstvertrag und der Werkvertrag/Bauvertrag.
Diese und auch die sog. atypischen Verträge (also solche, die nicht explizit im BGB geregelt wurden und z. B. eine Mischung aus verschiedenen Vertragsarten enthalten) kommen ohne den allgemeinen Teil des BGB nicht aus, der die Grundlagen regelt. Nur soweit eine besondere Vertragsart spezielle Rechtsvorschriften benötigt, ist der Rückgriff auf die speziellen Teile des BGB erforderlich.
Darin liegt der Vorteil für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn im Arbeitsrecht werden zahlreiche Ansprüche unmittelbar oder mittelbar aus dem allgemeinen Recht abgeleitet und durch spezielle Gesetze konkretisiert. Der Arbeitsrechtler muss sich also stets im allgemeinen Recht auskennen, was ihm die Bearbeitung anderer Rechtsgebiete erleichtert.
Haben Sie ein Problem im Zusammenhang mit einem Vertrag, vertrete ich Sie in vertrauensvoller Zusammenarbeit bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bzw. bei der Abwehr sonstiger Rechtsnachteile. Ich berate Sie zunächst über die Erfolgsaussichten Ihres beabsichtigten Vorgehens und teile Ihnen auch mangelnde Erfolgschancen offen mit. Falls notwendig, mache ich Ihre Ansprüche anschließend außergerichtlich und gerichtlich geltend oder wehre sie ab.