Sie sind Bauträger oder Architekt und kommen bei Ihrer Tätigkeit häufiger mit unseriösen oder schlampigen Handwerkern in Berührung? Oder betreiben Sie einen mittelständischen oder kleinen Handwerksbetrieb und sehen sich immer häufiger unberechtigten Abzügen Ihrer Auftraggeber gegenüber? Vielleicht wünschen Sie auch einfach nur die Überprüfung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand der aktuellen Rechtsprechung?
Die Begriffe Bau- oder Werkvertragsrecht stehen für die gleichen anzuwendenden Rechtsvorschriften, nämlich jene des Werkvertrags. Inhaltlich macht entweder der Auftragnehmer seine » Vergütungsansprüche geltend oder er kontaktiert den Rechtsanwalt, damit er ihn bei der Abwehr von Mängelbeseitigungsansprüchen des Auftraggebers (Nachbesserungs-, Minderungs- oder Schadenersatzansprüche) unterstützt.
In beiden Fällen ist eine frühzeitige Einschaltung des Rechtanwalts angezeigt, um Ihre Rechte zu wahren. Daher stehe ich von der Bauplanung über den Abschluss des Werkvertrages bis hin zur Abnahme an Ihrer Seite.
Meine Leistung
In diesem Tätigkeitsfeld bin ich hauptsächlich zivilrechtlich, also im privaten Baurecht tätig. In diesem Rahmen übernehme ich die Gestaltung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und überpüfe diese anhand der neuesten Rechtsprechung zur VOB/B und gestalte diese in der für Sie günstigsten Weise. Auch den Forderungseinzug übernehme ich für Sie und weise Sie auf die für die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche notwendigen Schritte hin.
Weiter unten habe ich einige weitere Informationen für Sie zusammengestellt.
Vergütungsklage des Unternehmers
Hat ein Bau- oder Werkunternehmer die versprochene Leistung vertragsgemäß hergestellt, ist der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Wenngleich dieser Grundsatz keine Besonderheiten aufweist, bedarf die Vergütungsklage eines Auftragnehmers großer Sorgfalt. Denn regelmäßig kommt es nur zum Prozess, wenn der Auftraggeber Einwendungen (Mängelrüge, Aufrechnung) erhebt. Zur Reduzierung des Prozessrisikos sind solche Einwendungen vorab zu klären.
Ungeachtet dessen hängt der Vergütungsanspruch von seinen vertraglichen Voraussetzungen ab. Neben der Vertragsart (BGB- oder VOB-Vertrag) kommt es entscheidend darauf an, ob eine schriftliche Vereinbarung existiert und welchen Inhalt sie hat. Zur Klärung dieser Fragen ist ein Rückgriff auf sämtliche Vertragsunterlagen (Vertrag, Protokolle, Auftragsbestätigung, Pläne, AGB, Leistungsverzeichnis) erforderlich. Da in keiner anderen Prozessart Sachvortrag so häufig unschlüssig ist, kommt es also gerade hier auf eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmer und Prozessvertreter an, welche sich durch umfangreiche Sichtung und chronologische Ordnung sämtlicher schriftlicher Unterlagen auszeichnet.
Gleiches gilt im Falle von Nachtragsforderungen, bei denen häufig keine Schriftform gewahrt wird, weil sie vor Ort auf der Baustelle abgeschlossen wurden. Daraus resultieren Beweisprobleme, die sich auch auf die Vollmacht des Beauftragenden beziehen, wenn nicht der Bauherr persönlich handelt. Da eine bloße Rechnung nicht genügt, sollten handschriftliche Notizen gefertigt und gegengezeichnet werden.
In jedem Fall muss die vereinbarte Vergütung (Einheitspreis, Pauschalvertrag, Stundenlohn) dargelegt werden. Fehlt eine solche Abrede, kann sich der Unternehmer auf die gesetzliche Vermutung des § 632 BGB stützen, wenn die Herstellung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Nachträge müssen zusätzliche, außerhalb des Grundvertrages liegende Leistungen erfassen.
Ferner muss eine Abnahme erfolgen, weil diese Fälligkeitsvoraussetzung ist. Deren Vorliegen ergibt sich evtl. auch aus tatsächlichen Umständen. Neben konkludenten Abnahmen durch vorbehaltlose Ingebrauchnahme kann das Fehlen einer Abnahme bei unberechtigter Abnahmeverweigerung, endgültiger Erfüllungsverweigerung vor Fertigstellung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung überwunden werden.
Ist ein VOB-Vertrag abgeschlossen, bedarf es schließlich einer prüfbaren Schlussrechnung. Demnach muss eine übersichtliche, mit dem Leistungsverzeichnis identische Aufstellung vorgelegt werden, deren inhaltlicher Umfang (Aufmaß) ggf. durch Belege nachgewiesen (Zeichnungen) ist. Dabei sind Vertragsänderungen oder -abweichungen zu kennzeichnen.
Mithin kommt es auf das richtige und sorgfältige Vorgehen an, um rechtmäßige Ansprüche durchzusetzen. Dies ist jedoch nur gewährleistet, wenn Rechtsberater und Unternehmer ihre jeweiligen spezifischen Kenntnisse gemeinsam einbringen.