Forderungsverlust bei eigener Nachlässigkeit
Ordnungsgemäß erfüllte Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge etc. lösen die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises, Werklohns, Mietzinses etc. aus. Solche Zahlungsansprüche können aber nicht unbegrenzt verfolgt werden. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass diese vertraglichen Ansprüche nach Ablauf einer zeitlichen Grenze verjähren. Der Schuldner kann sich dann auf die Verjährung berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger wiederum kann den Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen.
Nicht selten müssen also Ansprüche aufgegeben werden, weil sie nicht innerhalb der Verjährungsfristen geltend gemacht wurden. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften gewinnt dabei der 31. Dezember eines jeden Jahres immense Bedeutung.
Zum Ausgleich für die relativ kurzen Verjährungsfristen der Regelverjährung hat der Gesetzgeber nämlich den Beginn der Verjährung auf den Schluß des Jahres gelegt, der der Fälligkeit folgt.
Beispiel: Fälligkeit des Kaufpreises am 13.03.2011; Beginn der Verjährung also mit dem 31.12.2011
Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre. Im Beispiel endet sie also am 31.12.2014.
Der Regelverjährung unterliegen jene Ansprüche, die im täglichen Leben "regelmäßig" entstehen, so insbesondere
- vertragliche Zahlungsansprüche von Handwerksbetrieben wegen Erbringung von Werkleistungen
- vertragliche Zahlungsansprüche von Einzelhändlern wegen Lieferung von Waren
- Lohn- und Gehaltsansprüche von Arbeitnehmern (sofern keine vertragliche/tarifliche Ausschlußfrist existiert)
- Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung, z. B. wegen Körperverletzung
