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Das RVG erlaubt Anwälten im gerichtlichen Mahnverfahren bzw. der Zwangsvollstreckung nach den §§ 803-863, 899-915b ZPO nur, gegen Abtretung des gegen den Schuldner bestehenden Gebührenerstattungsanspruchs und Zahlung eines nach Leistung, Verantwortung und Haftung angemessenen Teils der gesetzlichen Vergütung tätig zu werden. Eingehende Teilzahlungen des Schuldners werden zunächst auf diesen Anspruch angerechnet. Legt der Schuldner Widerspruch ein, endet das Beitreibungsverfahren.