Grund in der Person des Arbeitnehmers
Personenbedingt erfolgt die Kündigung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Solche Gründe knüpfen ausschließlich an die Person an, der gekündigt werden soll. Auf einen schuldhaften Verstoß kommt es nicht an.
Vielmehr setzt dieser Kündigungsgrund voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Fähigkeiten, Eigenschaften oder nicht vorwerfbarer Eins
Die Alkoholsucht
Unter die personenbedingten Kündigungsgründe fällt z. B. die Alkoholsucht. Bei ihr ist der Arbeitnehmer wegen einer persönlichen Eigenschaft – der Sucht – nicht mehr in der Lage, seinen Pflichten nachzukommen. Häufig treten dann Probleme ein, weil der Arbeitnehmer z. B. unpünktlich ist oder wegen seines alkoholisierten Zustands unangenehm auffällt. Solange der Arbeitnehmer nicht bereit ist, sich einer Entziehungskur zu unterziehen, kann die Prognose aufgestellt werden, dass die Störungen auch in der Zukunft auftreten werden.
Weitere anerkannte Gründe
Als weitere personenbedingte Kündigungsgründe sind insbesondere anerkannt:
- Fehlen oder Erlöschen der Arbeitserlaubnis
- Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen bei mangelnder Beschäftigungsalternative für den Arbeitgeber
- Spielsucht
- Strafhaft
- häufige Kurzerkrankungen
- krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit