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Die außerordentliche (fristlose) Kündigung


Auch bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung sind die zur ordentlichen Kündigung beschriebenen » allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung einzuhalten. Insbesondere muss also die Schriftform gewahrt werden. Eine Begründung ist indes nicht erforderlich. Der Empfänger der Kündigung kann eine solche jedoch unverzüglich fordern.

Zusätzliche Voraussetzung wichtiger Grund


Im Vergleich zur ordentlichen Kündigung tritt die Besonderheit hinzu, dass ein wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung vorliegen muss, durch den das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der wechselseitigen Interessen muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Kündigenden unzumutbar sein.

Wenngleich sich aus der Wortwahl ergibt, dass jede außerordentliche Kündigung eine Einzelfallentscheidung darstellt, haben sich Fallgruppen gebildet.

Anerkannte Gründe bei Arbeitnehmerkündigung


Das ist zum Beispiel angenommen worden bei

- (grober) Beleidigung
- Mobbing
- Tätlichkeiten
- Beschäftigung des Arbeitnehmers unter groben Verstößen gegen die Arbeitsschutzbestimmungen
- erheblichem Lohnrückstand trotz Zahlungsaufforderung
- Straftaten

Anerkannte Gründe bei Arbeitgeberkündigung


Bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber können sich die Gründe unter anderem aus

- permanenter anhaltender Unpünktlichkeit
- fortlaufende Störung der betrieblichen Ordnung
- Arbeitsverweigerung
- eigenmächtigem Urlaubsantritt
- Vortäuschen einer Krankheit
- Vollmachtsmissbrauch
- Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot
- groben Beleidigungen
- ausländerfeindlichen, rassistischen oder rechtradikalen Äußerungen
- Tätlichkeiten
- sexueller Belästigung
- unkorrekter Abrechnung von Spesen
- Manipulation der Zeiterfassung
- Eingriffen in das Vermögen des Arbeitgebers
- Straftaten während der Arbeitszeit
- Verdacht einer Straftat
- Trunk- oder Drogensucht, wenn sie das Arbeitsverhältnis berührt

ergeben. Die Gründe können also aus dem gesamten Spektrum des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden.

Erfordernis der Abmahnung


Einer außerordentlichen Kündigung hat grundsätzlich eine » Abmahnung vorauszugehen. In schwerwiegenden Einzelfällen kann diese jedoch überflüssig sein.

Interessenabwägung


Da eine außerordentliche Kündigung nur als "letzter Ausweg" anerkannt ist, muss geprüft werden, ob eine vergleichbare Pflichtverletzung für die Zukunft nicht auch durch mildere Mittel verhindert werden kann.

Ausschlußfrist


Zu beachten ist weiterhin, dass die Kündigung als außerordentliche zwingend innerhalb von 2 Wochen zugehen muss. Die Frist knüpft aber nicht an das beanstandete Verhalten, sondern an den Zeitpunkt der Kenntnis des kündigungsrelevanten Verhaltens an.

Demnach darf der Kündigende also zunächst die erforderlichen Ermittlungen anstellen und sich über die Berechtigung der Kündigung versichern, ehe er die Kündigung ausspricht. Hierzu zählt unter Umständen auch die Anhörung des Vertragspartners, dem gekündigt werden soll. Sobald er dann eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Sachverhalt hat, beginnt die Frist zu laufen.

Wird sie nicht beachtet, ist der Kündigende mit dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Er kann dann nur noch ordentlich, also mit Kündigungsfrist, kündigen.

Kündigungsfrist


Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristlos, also mit sofortiger Wirkung. Sie kann aber auch mit einem bestimmten Auslauftermin versehen werden.