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Beendigung gegen Abfindung


Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses taucht immer wieder die Bemerkung auf, man wolle das Arbeitsverhältnis nicht fortführen, sondern es bei Verlangen der "zustehenden" Abfindung beenden. Sowohl auf Arbeitnehmerseite als auch auf Arbeitgeberseite hält sich also hartnäckig die Annahme, es existiere ein Abfindungsanspruch, den man einseitig geltend machen könne.

Um es deutlich zu sagen: Es gibt keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis! Zwar endet der überwiegende Teil der Kündungsschutzverfahren faktisch mit einer derartigen Regelung. Damit ist aber kein gesetzlicher Anspruch verbunden, sondern die Parteien schließen einen Vergleich, um dem Risiko des Prozesses mit einem unsicheren Ausgang aus dem Wege zu gehen.

Dennoch gibt es mehrere Möglichkeiten, durch Zahlung einer Abfindung das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Abfindungsanspruch nach KündigungsschutzG


Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung von Kündigungsschutzverfahren, also zur Entlastung der Arbeitsgerichte, eine gesetzliche Möglichkeit eingeführt, den Arbeitnehmer schon im Vorfeld über etwaige Abfindungsansprüche in Kenntnis zu setzen und sie auch rechtssicher zu begründen. Es ist aber klarzustellen, dass diese gesetzliche Möglichkeit keinen eigenständigen Kündigungsgrund formuliert. Vielmehr muss auch hier die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgen.

Im Kündigungsschreiben muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr beanspruchen kann, wenn er innerhalb der Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Unterläßt der Arbeitnehmer dann die Klageerhebung, ist damit sein Anspruch auf Zahlung der Abfindung begründet. Der Arbeitgeber muss dann also den Zahlungsanspruch erfüllen.

Erhebt der Arbeitnehmer hingegen Klage, verfällt das Angebot des Arbeitgebers auf Zahlung der Abfindung. Ihm steht es dann offen, sich gegen die vom Arbeitnehmer erhobene Klage so zu verteidigen, als hätte er das Angebot nie abgegeben. Selbst wenn der Arbeitnehmer später die erhobene Klage wieder zurücknimmt, ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, die Abfindung zu zahlen.